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MD Prüfung 2026 ambulante Pflege

Teilkrankschreibung Pflege: Was gilt künftig für Arbeitgeber?

Teilkrankschreibung nach § 44c SGB V

Künftig soll es neben voller Arbeitsfähigkeit und voller Arbeitsunfähigkeit einen weiteren Status geben: die Teilarbeitsunfähigkeit.

Der Grundgedanke ist einfach: Ein Beschäftigter könnte trotz einer Erkrankung noch teilweise arbeiten, während er für den übrigen Teil seiner bisherigen Arbeitszeit arbeitsunfähig wäre.

Vorgesehen sind drei Stufen:

  • 25 % Arbeitsunfähigkeit

  • 50 % Arbeitsunfähigkeit

  • 75 % Arbeitsunfähigkeit

Ein Beschäftigter könnte damit beispielsweise zu 50 % arbeitsfähig und zu 50 % arbeitsunfähig sein. Er würde dann entsprechend seiner festgestellten Arbeitsfähigkeit weiterhin im Betrieb arbeiten. Für den tatsächlich geleisteten Arbeitsanteil soll der Arbeitgeber das entsprechende Arbeitsentgelt zahlen. Für den krankheitsbedingten Ausfall soll Teilkrankengeld von der Krankenkasse vorgesehen sein.

Vereinfacht gesagt: Der Arbeitgeber soll für die tatsächlich geleistete Arbeit zahlen. Die Krankenkasse soll den krankheitsbedingten Ausfall teilweise über das Teilkrankengeld absichern.

Die konkrete praktische Umsetzung der Regelung bleibt allerdings abzuwarten.

Warum ist die Teilkrankschreibung für Pflegeeinrichtungen relevant?

Für Pflegeeinrichtungen könnte die Teilkrankschreibung vor allem bei drei Fragen relevant werden:

  • Wie lassen sich Beschäftigte mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sinnvoll einsetzen?

  • Welche Personalkosten entstehen dabei?

  • Und wie lässt sich die reduzierte Arbeitsfähigkeit in die Dienstplanung integrieren?

Doch bevor es um die praktischen Auswirkungen geht, stellt sich zunächst die Frage: Was ist mit einer Teilkrankschreibung überhaupt gemeint?

Teilkrankschreibung: Was könnte sie für Arbeitgeberkosten bedeuten?

Genau hier könnte die Regelung für Arbeitgeber wirtschaftlich interessant werden.

Beispiel: Vergleichen wir das Szenario einer Pflegefachkraft mit einem Monatsgehalt von 4.000 Euro und einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 %:

Modell Teilkrankschreibung:

  • Arbeitsleistung: 50 % Einsatz im Betrieb
  • Gehalt durch Arbeitgeber: 2.000 Euro brutto für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit

  • Absicherung Ausfallzeit: Teilkrankengeld von der Krankenkasse für die restlichen 50 %

Modell Wiedereingliederung (Hamburger Modell):

  • Arbeitsleistung: 50 % Einsatz im Betrieb
  • Gehalt durch Arbeitgeber: 0 Euro (Beschäftigte bleibt rechtlich vollständig arbeitsunfähig)

  • Absicherung Ausfallzeit: Vollständiges Krankengeld über die Krankenkasse

Der wesentliche Unterschied für Arbeitgeber: Bei einer Teilkrankschreibung entstehen Personalkosten für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, während bei einer Wiedereingliederung grundsätzlich kein Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber anfällt.

Die tatsächliche wirtschaftliche Auswirkung lässt sich allerdings erst beurteilen, wenn die rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen der Teilkrankschreibung endgültig feststehen.

Was könnte die Teilkrankschreibung für Pflegeeinrichtungen bedeuten?

Gerade in der Pflege könnte diese neue Form der Arbeitsunfähigkeit interessant sein. Denn ein vollständiger Ausfall einer Pflegefachkraft kann für eine Einrichtung erhebliche organisatorische Folgen haben. Wenn eine Pflegekraft beispielsweise nur noch zu 50 % arbeitsfähig wäre, könnte sie nach der künftigen Regelung weiterhin einen Teil ihrer Arbeitsleistung erbringen. Gleichzeitig würde sie für den übrigen Teil ihrer Arbeitszeit als arbeitsunfähig gelten.

Damit könnte sich für die Einrichtung eine wichtige Frage stellen: Lässt sich die vorhandene Arbeitsfähigkeit tatsächlich sinnvoll einsetzen?

Denn 50 % Arbeitsfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass sich einfach die Hälfte einer normalen Arbeitswoche abbilden lässt.

In der Praxis geht es dabei beispielsweise um folgende Fragen:

  • Welche Schichten wären möglich?

  • Welche Aufgaben könnte die Pflegekraft übernehmen?

  • Wie müsste der Dienstplan angepasst werden?

  • Wer würde die übrigen Aufgaben übernehmen?

  • Entstünde zusätzlicher Vertretungsbedarf?

  • Könnten Qualität und Versorgung weiterhin sichergestellt werden?

Damit könnte die Teilkrankschreibung nicht nur eine Frage des Arbeitsentgelts sein. Sie könnte auch Auswirkungen auf Dienstplanung, Personaleinsatz und Organisation haben.

Teilkrankschreibung oder Wiedereingliederung: Ist das dasselbe?

Der Gedanke liegt nahe. Auch bei der stufenweisen Wiedereingliederung, dem sogenannten Hamburger Modell, arbeitet ein Beschäftigter trotz Erkrankung bereits teilweise im Betrieb. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch im rechtlichen Status und in der Vergütung der geleisteten Arbeit.

Kriterium

Wiedereingliederung
(Hamburger Modell)

Geplante Teilkrankschreibung
(§ 44c SGB V)

Rechtlicher Status Beschäftigter bleibt grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig. Beschäftigter ist teilweise arbeitsfähig und teilweise arbeitsunfähig.
Zielsetzung Schrittweise Rückkehr zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit. Arbeiten im medizinisch festgestellten Restumfang.
Vergütung Arbeitgeber zahlt grundsätzlich kein Arbeitsentgelt. Arbeitgeber zahlt anteiliges Gehalt für die geleistete Arbeit.
Finanzielle Absicherung Krankengeld der Krankenkasse. Teilkrankengeld der Krankenkasse für den Ausfallanteil.

 

Der entscheidende Unterschied wäre damit nicht allein, ob der Beschäftigte arbeitet. Das kann bei beiden Modellen der Fall sein. Entscheidend wäre vielmehr, welchen rechtlichen Status die Arbeitsleistung hat und wie sie vergütet wird.

Fazit: Teilkrankschreibung Pflege – Chance oder zusätzliche Belastung?

Die Teilkrankschreibung bietet Pflegeeinrichtungen das Potenzial, vorhandene Arbeitsfähigkeiten trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu nutzen, erfordert jedoch eine genaue Abwägung:

Die Chance:

Lässt sich ein Arbeitsumfang von 50 % sinnvoll in Schichtplan und Abläufe integrieren, verhindert die Teilkrankschreibung einen Komplettausfall und schafft echten Mehrwert.

Die Herausforderung:

Lässt sich die reduzierte Arbeitszeit organisatorisch schwer einbinden, entsteht vor allem zusätzlicher Dienstplanungsaufwand – bei gleichzeitig anfallenden Personalkosten.

Entscheidend ist daher nicht allein, wie viel Arbeitszeit zur Verfügung steht, sondern welchen tatsächlichen Nutzen sie für die Einrichtung bringt. Da die konkrete praktische Umsetzung derzeit noch abzuwarten ist, sollten Pflegeeinrichtungen die gesetzgeberische Entwicklung und die Vorgaben für die Praxis aufmerksam beobachten.

Teilkrankschreibung richtig einordnen

Die Einführung der Teilkrankschreibung könnte für Pflegeeinrichtungen neue Möglichkeiten, aber auch neue organisatorische und wirtschaftliche Herausforderungen mit sich bringen. Entscheidend wird sein, wie sich reduzierte Arbeitsfähigkeit sinnvoll in Personaleinsatz, Dienstplanung und betriebliche Abläufe integrieren lässt.

Als spezialisierte Unternehmensberatung für die Pflegebranche unterstützen wir Sie dabei, wirtschaftliche Auswirkungen frühzeitig zu analysieren und Ihre Organisation auf neue Rahmenbedingungen vorzubereiten.

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Die geplante Teilkrankschreibung zeigt, wie sensibel die Themen Personalausfall und Dienstplanung in der Pflege sind. Um Personalausfälle gar nicht erst entstehen zu lassen und verbliebene Kapazitäten optimal zu nutzen, braucht es strukturierte Prozesse im betrieblichen Gesundheits- und Ausfallmanagement.

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