
Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Was ambulante Pflegedienste jetzt vorbereiten sollten
Leistungsangebot, Abrechnung, Personal und Liquidität: So bereiten Gründer und bestehende ambulante Pflegedienste ihre Planung auf die möglichen Änderungen vor.
Stand: 21. Oktober 2026. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft. Der Kabinettsentwurf ist noch kein geltendes Recht; Inhalte, Zeitpunkte und Auswirkungen können sich im weiteren Verfahren ändern. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine betriebswirtschaftliche Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Vergütungsberatung im Einzelfall.
Gründerinnen, Gründer und bestehende ambulante Pflegedienste sollten jetzt eine Szenarioanalyse vorbereiten: Welche Anpassungen wären bei Leistungsportfolio, Beratung, Abrechnung, Kooperationen und Liquiditätsplanung erforderlich, falls das PNOG ambulante Pflege und ihre Versorgungsstrukturen neu ordnet? Geplante neue Budgets, digitale Zugänge und Prävention können diese Bereiche beeinflussen.
Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?
Mit dem PNOG soll die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisiert und die Versorgung weiterentwickelt werden. Der Entwurf verbindet Änderungen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite mit strukturellen Maßnahmen, unter anderem zu Prävention, Rehabilitation, Pflegebegleitung, Digitalisierung und Unterstützung in Akutsituationen.
Was sollten Dienste vorbereiten, falls das PNOG ambulante Pflege neu ordnet?
Neue und gebündelte Leistungsbudgets
Der Entwurf ordnet ambulante Leistungsansprüche neu. Für Pflegedienste bedeutet das: Leistungsangebote, Beratungsgespräche, Vertragsunterlagen, Softwarelogik und Abrechnung sollten darauf geprüft werden, ob sie bei veränderten Budgets angepasst werden müssten.
Unterstützung bei akuten Versorgungslücken
Geplante Instrumente für ungeplante Ausfälle häuslicher Pflegearrangements können zusätzliche Kooperations- und Bereitschaftsmodelle erfordern. Vor einer Beteiligung sind Personalbedarf, Erreichbarkeit, Vergütung und Haftung zu kalkulieren.
Finanzierung und Beitragsänderungen
Der Entwurf enthält Maßnahmen zur Stabilisierung der Pflegeversicherung und eine spätere regelhafte Dynamisierung von Leistungsbeträgen. Für die Unternehmensplanung entscheidend bleibt, welche Regelungen tatsächlich beschlossen werden und zu welchem Zeitpunkt sie in Kraft treten.
Pflegebegleitung, Prävention und Rehabilitation
Die geplante stärkere Pflegebegleitung und der Grundsatz „Reha vor Pflege“ können neue Schnittstellen zu Pflegekassen, Beratungsstellen und weiteren Akteuren schaffen. Dienste sollten festlegen, welche Rolle sie in der Beratung und Koordination übernehmen können und wollen.
Digitales Pflege-Cockpit
Ein zentraler digitaler Zugang soll Informationen und Instrumente für Pflegebedürftige und Angehörige bündeln. Für Dienste steigen damit die Anforderungen an digitale Auffindbarkeit, verständliche Leistungsinformationen, korrekte Daten und anschlussfähige Prozesse.
Vier Reformthemen für die Gründung eines ambulanten Pflegedienstes
Die folgenden Punkte betreffen nicht nur die Abrechnung. Sie können Zielgruppen, Leistungen und Erlösquellen eines neuen Pflegedienstes beeinflussen. Dargestellt werden mögliche betriebliche Auswirkungen auf Grundlage des aktuellen Entwurfs- beziehungsweise Gesetzesstands. Ob und wie einzelne Regelungen auf einen Dienst anwendbar sind, sollte anhand der endgültigen Vorschriften, Landesregelungen und Verträge fachlich geprüft werden.
Sozialraumbudget im PNOG-Entwurf: Entlastungsbetrag und Pflegegrad 1
Nach dem derzeitigen PNOG-Entwurf soll § 45b SGB XI als Sozialraumbudget neu ausgestaltet werden. Der heutige Entlastungsbetrag beträgt 2026 monatlich 131 Euro und gilt für alle Pflegegrade. Der Entwurf sieht ab 2027 grundsätzlich 175 Euro monatlich für Pflegegrade 2 bis 5 sowie abweichende Beträge für bestimmte jüngere Pflegebedürftige vor. Für Pflegegrad 1 ist nach diesem Entwurfsstand kein Sozialraumbudget vorgesehen.
Möglicher Einfluss auf die Gründung: Ein Geschäftsmodell mit einem hohen Anteil hauswirtschaftlicher Hilfen, Betreuung oder niedrigschwelliger Einsätze für Menschen mit Pflegegrad 1 könnte einem Nachfrage- und Umsatzrisiko ausgesetzt sein. Bei Pflegegraden 2 bis 5 könnte ein höheres Monatsbudget dagegen zusätzliche Nachfrage ermöglichen. Ob Leistungen tatsächlich angeboten und abgerechnet werden können, richtet sich insbesondere nach der endgültigen Gesetzesfassung, landesrechtlichen Vorgaben, Anerkennungen und Vereinbarungen mit den Kostenträgern.
Das sollten Gründer prüfen:
Wie hoch ist der geplante Umsatzanteil mit Pflegegrad 1 und dem heutigen Entlastungsbetrag?
Kann diese Zielgruppe auf Selbstzahlung, kommunale Angebote oder andere Leistungen ausweichen?
Ist eine Anerkennung für Angebote zur Unterstützung im Alltag vorhanden oder geplant?
Reichen Preis, Einsatzdauer und Wegezeiten für wirtschaftliche Touren?
Wie wird verhindert, dass Kundinnen und Kunden dasselbe Budget bereits anderweitig ausschöpfen?
Verhinderungspflege im PNOG-Entwurf: eigener Abrechnungsweg soll entfallen
Nach dem derzeitigen Kabinettsentwurf soll die Verhinderungspflege ab 2027 nicht mehr als eigenständige Leistung fortgeführt werden. Der Entwurf ordnet planbare Ersatzpflege anderen Budgets zu und sieht für bestimmte Akut- und Überbrückungssituationen neue Regelungen vor. Für 2027 und ab 2028 sind unterschiedliche Strukturen geplant. Welche Dienste unter welchen Voraussetzungen beteiligt und vergütet werden können, hängt von der endgültigen gesetzlichen und vertraglichen Ausgestaltung ab.
Möglicher Einfluss auf die Gründung: Ein Tourendienst sollte Umsätze aus heutiger Verhinderungspflege für die Zeit ab 2027 nicht unverändert fortschreiben. Je nach endgültiger Regelung könnten Leistungen künftig mit anderen Angeboten um begrenzte Budgets konkurrieren. Akutversorgung könnte ein zusätzliches Tätigkeitsfeld werden, sofern Zulassung, Beauftragung, Vergütung, Erreichbarkeit und Personalverfügbarkeit tragfähig geregelt sind.
Das sollten Gründer prüfen:
Welcher Anteil des Umsatzplans beruht auf Verhinderungspflege nach heutiger Systematik?
Über welchen neuen Budgetweg wäre jeder Einsatz künftig abrechenbar?
Bleibt beim Kunden nach den regulären Leistungen ausreichend Budget?
Ist ein Bereitschafts- oder Kooperationsmodell für Akutfälle personell und wirtschaftlich darstellbar?
Welche Übergangsregeln müssen Software, Verträge und Kundenkommunikation abbilden?
Pflegebegleitung im PNOG-Entwurf: bisherige Beratungsstrukturen sollen ab 2029 ersetzt werden
Der derzeitige Entwurf sieht vor, bisherige Beratungsangebote ab 2029 in einer umfassenderen Pflegebegleitung zusammenzuführen. Diese soll kontinuierlicher und präventionsorientierter ausgerichtet sein und auch pflegende An- und Zugehörige einbeziehen. Organisation, mögliche Übertragung auf Dritte sowie Teilnahme- und Vergütungsvoraussetzungen sind für die Geschäftsplanung erst belastbar, wenn die endgültigen Regelungen und regionalen Vereinbarungen feststehen.
Möglicher Einfluss auf die Gründung: Erlöse aus heutigen Beratungsbesuchen sollten ab 2029 nicht ohne alternatives Szenario eingeplant werden. Ob ambulante Dienste Pflegebegleitung anbieten können, dürfte von der endgültigen Ausgestaltung, regionalen Beauftragungen und Qualifikationsanforderungen abhängen. Beratungs- und Koordinationskompetenz kann dennoch strategisch relevant bleiben.
Das sollten Gründer prüfen:
Wie viele Beratungsbesuche sind im Umsatz- und Personalplan berücksichtigt?
Welche Erlös- und Auslastungslücke entstünde ab 2029 ohne Beauftragung?
Welche Pflegefachkräfte verfügen über Beratungs-, Fallmanagement- und Digitalkompetenz?
Welche Kontakte zu Pflegekassen, Kommunen, Pflegestützpunkten und Beratungsstellen sollten früh aufgebaut werden?
Wie trennt der Dienst neutrale Beratung nachvollziehbar vom eigenen Leistungsverkauf?
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Refinanzierung von Tarifsteigerungen
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist in Kraft. Für bestimmte SGB-V-Leistungsbereiche begrenzt es ab 2027 die Berücksichtigung von Vergütungs- und Tarifsteigerungen. Welche konkreten finanziellen Folgen sich für einen ambulanten Dienst ergeben, hängt unter anderem vom jeweiligen Leistungsbereich, Tarif- oder Arbeitsvertragsmodell sowie von den Landesverträgen und Vergütungsvereinbarungen ab.
Möglicher Einfluss auf die Gründung: Bei einem hohen Anteil häuslicher Krankenpflege kann das Risiko entstehen, dass Personalkosten stärker steigen als die vereinbarten Vergütungen. Gründer sollten daher nicht von einer automatischen vollständigen Refinanzierung jeder Lohnsteigerung ausgehen. Die Kalkulation sollte unterschiedliche Entwicklungen von Löhnen und Erlösen sowie mögliche Verzögerungen in Vergütungsverhandlungen abbilden.
Das sollten Gründer prüfen:
Wie verteilt sich der geplante Umsatz auf SGB V, SGB XI und Selbstzahlerleistungen?
Wie verändert sich das Ergebnis, wenn Löhne stärker steigen als die refinanzierbare Vergütung?
Welche Stundenverrechnungssätze, Produktivzeiten und Wegezeiten liegen der Kalkulation zugrunde?
Wie viel Liquiditätsreserve wird für verzögerte Vergütungsverhandlungen und Nachzahlungen benötigt?
Welche Vertrags- und Vergütungsregelungen gelten im jeweiligen Bundesland und bei den relevanten Krankenkassen?
Praxisempfehlung: Erstellen Sie für 2027 bis 2029 mindestens drei Planungsvarianten: Basisszenario, Kostendruckszenario und Reformszenario. Trennen Sie dabei die Erlöse nach Rechtskreis und Leistungsart. Die Annahmen sollten regelmäßig aktualisiert und vor verbindlichen Investitions-, Vertrags- oder Personalentscheidungen rechtlich, steuerlich und vergütungsfachlich geprüft werden.
PNOG-Checkliste für Gründer und Pflegedienste
1. Gesetzgebungsverfahren beobachten: Verantwortliche Person und festen Prüfrhythmus festlegen.
2. Leistungsportfolio abbilden:
Ermitteln, welche heutigen Leistungen und Erlöse von neuen Budgets betroffen sein könnten.
3. Szenarien rechnen: Umsatz, Auslastung, Personalbedarf und Liquidität unter mehreren möglichen Regelungen simulieren.
4. Abrechnung vorbereiten: Softwareanbieter nach Umsetzungsfristen, Updates und Testmöglichkeiten fragen.
5. Verträge prüfen: Anpassungsbedarf bei Kundeninformationen, Leistungsvereinbarungen und Kooperationen erfassen.
6. Personal qualifizieren: Beratungs-, Koordinations- und Dokumentationskompetenzen bewerten.
7. Digitale Sichtbarkeit stärken:
Leistungen, Einzugsgebiet und Ansprechpartner aktuell und verständlich darstellen.
8. Nicht vorschnell investieren:
Reversible Vorbereitungen priorisieren, bis die endgültige Gesetzesfassung feststeht.
9. Zielgruppenrisiko prüfen:
Pflegegrad-1-Kunden und heutige §-45b-Umsätze separat ausweisen.
10. Verhinderungspflege bereinigen:
Umsätze ab 2027 nur über realistisch verfügbare Anschlussbudgets planen.
11. Beratungserlöse befristen:
§-37.3-Umsätze ab 2029 nicht ohne belastbare Beauftragung fortschreiben.
12. SGB-V-Lohnlücke simulieren:
Tarifsteigerung, Refinanzierungsgrenze und Liquiditätsbedarf gegenüberstellen.
Was bedeutet das PNOG für eine Pflegedienst-Gründung?
Ein Businessplan sollte neben dem geltenden Recht auch ein gesondert gekennzeichnetes PNOG-Planungsszenario enthalten. Dokumentieren Sie, wie mögliche Änderungen Umsatzmix, Beratung, Personal, IT und Kooperationen beeinflussen könnten. Größere Investitions- und Vertragsentscheidungen sollten auf der endgültigen Rechtslage und einer fachlichen Einzelfallprüfung beruhen.
PNOG-Vorbereitung: Maßnahmen für Ihren Pflegedienst planen
Übersetzen Sie den PNOG-Entwurf zunächst in einen unverbindlichen betrieblichen Maßnahmenplan. Halten Sie fest, welche Vorbereitungen bei Leistungsangebot, Erlösmodell, Personal, IT und Verträgen erforderlich wären, falls das PNOG ambulante Pflege neu ordnet. Vor verbindlichen Entscheidungen sollten die endgültige Gesetzesfassung sowie die einschlägigen Landes- und Vergütungsregelungen fachlich geprüft werden.
Wir unterstützen Sie bei Ihren Fragen zu PNOG
Sie planen einen ambulanten Pflegedienst zu gründen oder führen bereits einen? Im kostenfreien 30-minütigen Gespräch schauen wir gemeinsam darauf, was die im PNOG-Entwurf geplante Neuordnung von § 45b SGB XI und die mögliche Rolle von AZUA für Ihre Gründung oder Ihr bestehendes Leistungsangebot bedeuten. So klären wir, welche Fragen für Ihren nächsten Schritt offen sind.
Sie führen bereits eine Pflegeeinrichtung?
In unserem Beitrag „Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Warum Pflegeeinrichtungen jetzt Klarheit, Steuerung und belastbare Entscheidungen brauchen“ beleuchten wir die Auswirkungen des Entwurfs auf bestehende Einrichtungen.
FAQ
FAQ zum PNOG: Ambulante Pflege und Gründung
Ist das PNOG bereits beschlossen?
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen. Am 21. Oktober 2026 läuft das parlamentarische Verfahren; der Entwurf ist noch kein geltendes Recht.
Wann soll das PNOG in Kraft treten?
Der Entwurf sieht unterschiedliche Zeitpunkte vor. Maßgeblich sind erst die endgültig beschlossene und verkündete Fassung sowie die darin genannten Inkrafttretensdaten.
Müssen ambulante Pflegedienste ihre Abrechnung schon umstellen?
Nein, allein ein Gesetzentwurf begründet noch keine Umstellungspflicht. Sinnvoll sind eine Bestandsaufnahme, unverbindliche Szenarioplanungen und eine frühzeitige Abstimmung mit Software-, Rechts- und Abrechnungspartnern. Verbindliche Änderungen sollten erst auf Grundlage der jeweils geltenden Vorschriften und Verträge umgesetzt werden.
Stand der Einordnung: 21. Oktober 2026. Die Aussagen zu geplanten Änderungen beziehen sich auf den Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand vor wichtigen unternehmerischen Entscheidungen.
Sie wünschen eine persönliche Beratung?
Dann schreiben Sie uns. Ihr Ansprechpartner der Amberger Consulting
wird sich umgehend bei Ihnen melden.

