Der Einfluss des Pflegeschutzschirms auf den Unternehmenswert Ihres Pflegedienstes
Der Einfluss des Pflegeschutz-
schirms auf den Unternehmenswert Ihres Pflegedienstes
In den letzten fast drei Jahren haben viele Pflegeeinrichtungen vom Pflegeschutzschirm Gebrauch gemacht. Und das neben den geforderten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen; alles im Zusammenhang mit Corona und dessen direktem Zusammenhang (Umsatzverluste, Personalmehraufwand, Hilfsmittel etc.).
Was den Unternehmenswert beeinflusst
Vor allem die Mindereinnahmen haben aktuell eine gewisse Brisanz in der Unternehmenswertanalyse. Denn Minderinnahmen sind nur in folgendem Fall geltend zu machen (FAQ GKV §150 Absatz 3 SGB XI, Frage 16): „Sofern der Einrichtungsträger seine Mindereinnahmen über § 150 Abs. 2 SGB XI geltend macht, wird vorausgesetzt, dass der Träger mindestens die gleichen Personalkosten wie im Referenzmonat Januar 2020 hat…Sofern der Träger seinen Mitarbeitenden ein geringeres Arbeitsentgelt als im Referenzmonat Januar 2020 zahlt, hat er den Differenzbetrag der Personalkosten bei der Geltendmachung seiner Mindereinnahmen im Formularfeld unter „Anderweitige Einnahmen“ anzugeben. Ansonsten liegt eine Überzahlung an Erstattungsbeträgen vor, die eine Rückzahlungsverpflichtung des Trägers auslöst“.
Vorteile des Pflegeschutzschirms und seine Funktion
Daraus ableitend haben einige Dienste bei gleichen Personalkosten aufgrund von Corona einen Umsatzrückgang erlebt, allerdings wurde dieser „GAP“ durch den Schutzschirm aufgefangen. Schlussendlich wurden bei vielen Pflegeeinrichtungen dieser Umsatzrückgang durch Corona nicht durch Vertrieb und somit neuer Patienten aufgefangen, sondern weiterhin bis Juni 2022 der Pflegeschutzschirm genutzt. Allerdings ist bei einem Verkauf dieser potenzielle Umsatz zu bereinigen, weil er faktisch quantitativ und qualitativ nicht vorhanden ist. Aus diesem Grund müssen aus der Vergangenheit geltend gemachte Umsätze und Gewinne aus dem Pflegerettungsschirm, bezogen auf die Mindereinnahmen, bereinigt werden. Es sei denn der Steuerberater hat diese bereits in den Rückstellungen verbucht.
Folge dessen werden Unternehmensbewertungen zumeist verfälscht und Unternehmen bzw. dessen Verkaufspreis zu hoch bewertet; zum Teil um sogar 50%.